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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung, gelten folgende Liefer-und Zahlungsbedingungen für alle unseren Lieferungen.
1. Angebote erfolgen stets freibleibend in Bezug auf Maße, Gewicht, Leistung, Preis und Lieferzeit. In unseren Angeboten enthaltene Angaben gelten nur unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um das jeweils neueste Angebot handelt.
2. Aufträge gelten als angenommen, wenn von uns nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprochen wird. Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und für den Fall von Absprachen mit Außendienstmitarbeitern unserer schriftlichen Bestätigung. Auch das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftform bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Änderungen oder Zusätze zum Auftrag im Zuge der Ausführung bedürfen gleichfalls der schriftlichen Bestätigung. Vom Kunden vorgenommene Änderungen unserer Lieferbedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich angenommen werden. Nichtbestätigung durch uns gilt nicht als stillschweigende Anerkennung.
3. Versand- und Transportschäden: Alle Sendungen werden auf Gefahr des Kunden versendet, wobei Gefahr und Zufall mit unbeanstandeter Übernahme der Ware an den Transporteur auf den Kunden übergehen. Dies gilt auch, wenn die Lieferung frei Baustelle vereinbart wurde.
4. Lieferzeiten: Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde. Alle Fristen beginnen frühestens ab dem Zeitpunkt des vollständigen Vertragsabschlusses, nicht jedoch vor Leistung der vereinbarten Anzahlung oder ersten Rate. Im Falle einer Vertragsänderung sind Lieferfristen neu einzumessen. Betriebsstörungen,
Materialmangel und Fälle höherer Gewalt (Krieg, Aufruhr, Streiks, etc.) entbinden uns von der Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten.
Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
5. Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart, Nettopreise ab Betrieb, exklusive Verpackung, Montage und Versicherung. Eine Änderung der Preisgrundlage, etwa steigende Gestehungskosten oder zusätzliche Aufwände berechtigen, eine entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen.
6. Eigentumsvorbehalt: Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich sämtlicher Nebenkosten über. Die Zahlung mittels Wechsel oder Schecks gilt erst mit Gutschrift als erfolgt. Der Eigentumsvorbehalt gilt verlängert vereinbart und bleibt demnach so lange aufrecht, bis sämtliche offene Forderungen des
Kunden gleichgültig aus welcher Lieferung zur Gänze bezahlt sind. Der Kunde hat unser vorbehaltenes Eigentum frei von allen Rechten Dritter zu halten und ausreichend zu versichern. Von einem Eingriff auf das vorbehaltene Eigentum ist uns umgehend Mitteilung zu machen. Bei Montage und Aufstellung der Ware wird diese nicht Bestandteil der Liegenschaft. Wir sind daher berechtigt, entsprechender Hinweise auf das Fremdeigentum an unserer Ware anzubringen oder vom Kunden zu verlangen, eine Anmerkung gemäß § 297a ABGB auf seine Kosten zu erwirken, ansonsten wir berechtigt sind, eine Auslieferung bis zur Erfüllung diese Verpflichtung auszusetzen.
7. Für den Fall des Zahlungsverzuges durch den Kunden, wenn auch nur eine Teilrechnung, sind wir berechtigt, bis zur vollständigen Nachzahlung der offenen Beträge alle Lieferungen und Arbeiten mit sofortiger Wirkung auszusetzen, ohne dass eine weitere Aufsichts- oder Warnpflicht besteht. In diesem Fall tritt hinsichtlich der gesamten offenen Restforderung
Terminverlust ein, sodass die gesamte offene Forderung sofort fällig ist und zwar unabhängig von weiteren Zahlungszielen. Der Kunde hat uns im Vorzugsfalle unternehmerische Verzugszinsen zu ersetzen. Er verpflichtet sich, die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten, insbesondere Mahnspesen, Inkassokosten
laut gesetzlicher Vorgabe und Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.
8. Bei Nichterfüllung des Vertrages oder ungerechtfertigten Rücktritt seitens des Kunden verpflichtet sich dieser, eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegenden tornogebühr in Höhe von 20 Prozent des Kaufpreises zur bezahlen, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt.
9. Gewährleistung und Schadenersatz: Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übernahme der Ware durch den Kunden. Diese ist unverzüglich auf allfällige Mängel zu untersuchen und Mängel unverzüglich bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung schriftlich geltend zu machen. Gewährleistung und Schadenersatz wird vollständig ausgeschlossen, soweit der Kunde die Ware unsachgemäß verwendet oder unsachgemäße Reparaturen oder Änderungen an der gelieferten Ware vornimmt. Für Schäden infolge natürlicher Abnützung wird nicht gehaftet. Solange der Kunde in Zahlungsverzug ist, können wir die Leistung von Gewährleistung und Schadenersatz von der vertragsgemäßen Erfüllung durch den Kunden abhängig machen. Der Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung wird ausgeschlossen, sondern auf Verbesserung beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung
sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für mittelbare und Folgeschäden. Schadenersatzansprüche für Schäden irgendwelcher Art, die sich aus der Benützung der von uns gelieferten Waren und Einrichtungen ergeben, sind ausgeschlossen. Für von uns gelieferte Fremdfabrikate leisten wir nur im Umfang des Herstellers Garantie. Bei Verkauf von gebrauchten Gegenständen und Geräten entfällt jede Gewährleistung und Garantie.
10. Bei Zahlungsunfähigkeit hat der Kunde unser vorbehaltenes Eigentum sicherzustellen und die gelieferte Ware fracht- und kostenfrei an uns zurückzustellen. In diesem Fall wird für die Abnützung von uns ein Abzug festgesetzt, der sich nach dem Zustand, in dem sich die zurückgegebene Ware befindet, richtet. Alle aus der Zurücknahme der Ware entstehenden Kosten fallen dem Kunden zur Last.
11. Vertreter sind zum Inkasso nur gegen Vorweis einer schriftlichen Vollmacht berechtigt.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Rohrbach.